Die Satzung
Satzung
der Wirtschaftsjunioren Holzminden
bei der Industrie- und Handelskammer
Hannover - Hildesheim e. V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)
Der Name des Vereins lautet:
" Wirtschaftsjunioren Holzminden bei der Industrie- und Handelskammer
Hannover - Hildesheim e. V."
Der Verein tritt nach außen auch unter der Kurzbezeichnung "Wirtschaftjunioren
Holzminden" oder "WJH" auf.
(2)
Der Sitz des Vereins ist Holzminden.
(3)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Kassenbericht wird von zwei
unabhängigen Kassenprüfern aus dem Kreis der Mitglieder geprüft.
(4)
Der Verein ist Mitglied der Wirtschaftsjunioren Deutschland e. V. und arbeitet
mit der Industrie - und Handelskammer Hannover - Hildesheim zur gegenseitigen
Unterstützung und Förderung zusammen.
§ 2
Zweck, Aufgaben, gemeinnützige Arbeitsweise
(1)
Der Verein hat den Zweck, junge Unternehmer, Führungs- und Führungsnachwuchskräfte
aus der Wirtschaft sowie freiberuflich Tätige und Selbständige aus
der gewerblichen Wirtschaft zusammenzuführen mit dem Ziel, das Bewußtsein
des Unternehmers und seine Verantwortung gegenüber Wirtschaft, Staat
und Gesellschaft zu fördern und das Verständnis für die soziale
Marktwirtschaft und eine freiheitliche Gesellschaftsverfassung zu vertiefen,
sowie den internationalen Austausch zu fördern.
(2)
Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt innerhalb des Vereins und in Zusammenarbeit
mit anderen Juniorenkreisen innerhalb des Landesverbandes Hanseraum, des Bundesverbandes
der Wirtschaftsjunioren Deutschland (WJD) und des Weltverbandes Junior Chamber
International (JCI) bzw. deren jeweiligen Nachfolgeorganisationen in Kooperation
mit der Industrie und Handelskammer Hannover - Hildesheim. Im Zuge der Zusammenarbeit
mit der IHK wird eine Integration der Mitglieder in den Organen der Industrie
- und Handelskammer angestrebt. Außerdem soll der Verein seine Mitglieder
auf ehrenamtliche Tätigkeiten in demokratischen Institutionen, insbesondere
der Gemeinden vorbereiten.
(3)
Der Verein arbeitet auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Weise im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung. Er verfolgt keine
eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne oder sonstige Mittel des Vereins
dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand
wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt. Die ausschließlich ehrenamtlich
tätigen Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter
Ausgaben.
(4)
Etwaige Gewinne oder sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen, Begünstigungen und/oder Vergütungen aus Mitteln
des Vereins.
(5)
Die Mitgliedschaft im Verein ist ausschließlich ehrenamtlich und die
Mitglieder haben lediglich Ansprüche auf Ersatz tatsächlich erfolgter
Ausgaben nach Vorlage entsprechender nachprüfbarer Belege.
§ 3
Mitgliedschaft
(1)
Ordentliches Mitglied kann jede/r selbstständige Unternehmer/in, angestellte
Führungs - und Nachwuchskraft und freiberuflich Tätige aus dem Bereich
der gewerblichen Wirtschaft und aus anderen Berufen mit wirtschaftsbezogener
Tätigkeit in der Region Holzminden werden, wenn dieses das 40. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat.
(2)
Über die Aufnahme von Mitgliedern sowie über die Übernahme
von Mitgliedern aus einem anderen Juniorenkreis entscheidet der Vorstand.
Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Bei Ablehnung
eines Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller/in
die Gründe mitzuteilen.
(3)
Über die Aufnahme eines Gastes zum Mitglied entscheidet aufgrund seines
Engagements nach einer angemessenen Zeit der Vorstand. Die Mitgliedschaft
kann an Personen vergeben werden, die als Gäste ihr Interesse an einer
Aufnahme bekundet haben. Dieses Interesse muß durch regelmäßige
Teilnahme an den Veranstaltungen bzw. Arbeitskreisen im Verein nachgewiesen
werden.
(4)
Mitglieder, die das 40. Lebensjahr vollendet haben werden ab dem Ende des
Kalenderjahres in dem das 40. Lebensjahr vollendet wurde, Fördermitglieder.
Sie haben kein Stimmrecht und können in Organen des Vereins nicht tätig
sein. Im übrigen haben sie die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
(5)
Eine Ehrenmitgliedschaft kann aufgrund besonderer Verdienste um den Verein
auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung verliehen werden.
Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei und altersungebunden. Ehrenmitglieder
haben nach Vollendung des 40. Lebensjahres kein Stimmrecht und können
in Organen des Vereins nicht tätig sein. Im übrigen haben sie die
gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 4
Rechte und Pflichten
(1)
Die Mitgliedschaft berechtigt und verpflichtet zu einer aktiven und regelmäßigen
Teilnahme an den Veranstaltungen bzw. zurMitarbeit in einem Arbeitskreis.
(2)
Über die Mitgliedschaft der Wirtschaftsjunioren Deutschland in der Junior
Chamber International (JCI) ist jedes ordentliche Mitglied ebenfalls der Junior
Chamber International zugehörig.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Kündigung. Die Kündigung erfolgt schriftlich an den Vorstand;
sie ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres
zulässig.
2. durch Ausschluss, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder der Beitrag trotz
Mahnung mit Androhung des Ausschlusses bis zum Ende des Kalenderjahres
nicht entrichtet wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
das Mitglied in vereinsschädigender Weise in Erscheinung tritt oder wenn
er gegen Grundsatzbeschlüsse des Bundesverbandes verstößt.
(2)
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Dem Mitglied ist zuvor
Gelegenheit zu geben, zu dem beabsichtigten Ausschluss Stellung zu nehmen.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des ausgeschlossenen Mitgliedes
die nächste Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
Stimmen. Das betroffene Mitglied hat in der Mitgliederversammlung zu diesem
TOP die gleichen
Rechte, wie wenn der Ausschluss nicht erfolgt wäre.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten,
die ihr durch Gesetz oder diese Satzung zugewiesen sind, insbesondere in den
folgenden Angelegenheiten:
a. Wahl der Mitglieder des Vorstandes
b. Wahl des Vorstandsvorsitzenden(Kreissprecher)
c. Entlastung des Vorstandes
d. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
e. Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über
die
Auflösung des Vereins
f. Wahl der Kassenprüfer
(2)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Der Vorstand
beruft per Rundschreiben unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen die
Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
(3)
Die Mitgliederversammlung wird durch den amtierenden Vorstandsvorsitzenden
(Kreissprecher) geleitet.
(4)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens
ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Positionen
beim Vorstand schriftlich beantragt hat.
(5)
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn diese ordnungsgemäß
einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit
diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen bleiben
unberücksichtigt und gelten weder als Ja - noch als Neinstimmen.
(6)
Jedes Mitglied hat mit Ausnahme der Förder- und Ehrenmitglieder, die
das 40. Lebensjahr vollendet haben, eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht
übertragbar.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, ein Mitglied beantragt
geheime Abstimmung. Die Sitzungsleitung obliegt dem/der Vorstandsvorsitzenden,
bei seiner Verhinderung dem/der Stellvertreter/in.
(7)
Die Auflösung des Vereins und/oder die Änderung der Satzung bedarf
eines Beschlusses von ¾ der erschienenen Mitglieder bei einer Präsens
von mindestens ½ der ordentlichen Mitglieder. Bei der Ladung zu dieser
Beschlußfassung muß besonders und deutlich auf den Abstimmungsgrund
hingewiesen werden.
Sollten bei
einer Entscheidung über die Auflösung des Vereins und/oder eine
Satzungsänderung weniger als ½ der Mitglieder anwesend sein, ist
mit einer weiteren Zweiwochenfrist unter Bekanntgabe der Tagesordnung eine
neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht
auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf
ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(8)
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins
der Industrie- und Handelskammer Hannover-Hildesheim zu, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 8
Vorstand
(1)
Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und führt die Geschäfte
des Vereins. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht
durch diese Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Bei seinen Beschlüssen
hat der Vorstand sich im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und dieser Satzung zu halten.
(2)
Der Vorstand des Vereins besteht gemäß § 26 BGB aus dem/der
Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in
und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
(3)
Dem Vorstand gehören ferner kraft Amtes der/die Vorsitzende des Vorjahres
als Past Präsident, der Sprecher des Ältestenrates als Vertretung
der Fördermitglieder und der/die für die Geschäftsführung
des Vereins zuständige Mitarbeiter/in in der Industrie - und Handelskammer
Hannover - Hildesheim als nicht stimmberechtigte und nicht vertretungsbefugte
Mitglieder an. Der/die Geschäftsführer/in ist vor jeder grundsätzlichen
Entscheidung des Vorstandes zu hören.
(4)
Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sind jeweils
zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinschaftlich zur Vertretung
berechtigt. Der Vorstand ist verpflichtet, die geschäftlichen Angelegenheiten
des Vereins mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen.
Die Vertretenden haben die einzelnen Rechtsgeschäfte mit dem Gesamtvorstand
abzustimmen.
§ 9
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1)
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung
jeweils für zwei Jahre gewählt. Die gewählten Mitglieder haben
die Wahl anzunehmen.
Aus dem gewählten Kreis der Vorstandsmitglieder wählt die Mitgliederversammlung den/die Vorstandsvorsitzende/n(Kreissprecher).
Eine Wiederwahl sowohl der Vorstandsmitglieder als auch des/der Vorstandsvorsitzenden ist möglich.
(2)
Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied des Vorstandes
oder der Vorstandsvorsitzende vorzeitig aus seinem Amt aus, ist für die
verbleibende Amtszeit ein Ersatzmitglied vom Vorstand zu wählen. Die
Wahl bedarf eines Beschlusses mit ¾ - Mehrheit.
(3)
Die Amtszeit des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder kann vorzeitig durch
Widerruf der Mitgliederversammlung beendet werden. Ein Widerruf ist nur zulässig,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben,
wenn eine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder vorliegt.
§ 10
Beschlüsse des Vorstandes
(1)
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder
anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Die Stimmabgabe erfolgt per Handzeichen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die des / der stellvertretenden Vorsitzenden.
(2)
Der Vorstand kann auch auf jede andere Art und Weise beschließen, wenn
alle Vorstandsmitglieder der Form der Beschlußfassung einstimmig zustimmen.
(3)
Über die Beschlüsse des Vorstandes sind regelmäßig Niederschriften
zu fertigen.
§ 11
Arbeitskreise
(1)
Zur Umsetzung der Ziele der Wirtschaftsjunioren Holzminden können Arbeitskreise
eingerichtet werden. Über die Einrichtung der Arbeitskreise entscheidet
der Vorstand.
(2)
Die Mitglieder der Arbeitskreise wählen aus Ihrer Mitte eine/n Arbeitskreisleiter/in
und eine/n stellvertretende/n Arbeitskreisleiter/in.
(3)
Jeder Arbeitskreis bestimmt in Abstimmung mit dem Vorstand die inhaltliche
Ausgestaltung und die Organisation seiner Arbeit selbst.
(4)
Aus jedem Arbeitskreis wird aus der ordentliche Mitgliederversammlung über
die laufende Arbeit des vergangenen Jahres berichtet.
§ 12
Mitgliedsbeiträge
(1)
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Über die
Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Von den fördernden
Mitgliedern erhebt der Verein den gleichen Jahresbeitrag. Auf Antrag kann
die Mitgliedsschaft ab dem 60. Lebensjahr beitragsfrei gestellt werden. In
Sonderfällen kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage
beschließen.
(2)
Die Jahresbeiträge sind im ersten Quartal jeden Geschäftsjahres
auf das Konto des Vereins einzuzahlen. Im Falle des Ausscheidens erfolgt keine
anteilige Rückvergütung eines Jahresbeitrages. Zahlungsverzug kann
die Aussetzung weiterer Einladungen zu den Veranstaltungen bzw. den Ausschluß
aus dem Verein zur Folge haben.
(3)
Erfolgt die Aufnahme des Mitgliedes während des laufenden Geschäftsjahres,
ist der erstmalige Jahresbeitrag am ersten des auf die Aufnahme folgenden
Monats fällig. Die Höhe des Jahresbeitrages wird dann zeitanteilig
berechnet.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am .................... in Kraft
Holzminden, den